Definition, Bauteile, notwendige Abstände und
Brandabschnittsgröße
Brandabschitt – Abschottung und Trennung
Brandabschottungen (Trennungen von Brandabschnitten) sind brandschutztechnisch definierte Bauteile (Wände und Decken) zwischen Gebäuden oder Nutzungen. Sie verhindern die Übertragung eines Brandes auf andere Gebäude oder Gebäudeteile für eine von der Bauordnung bestimmte Zeit.
Lage und Abstand der Abschottungen ergibt sich zum Teil aus zahlenmäßigen (z. B. Abstand von Brandwänden max. 40 m), zum Teil aus nutzungsspezifischen Festlegungen (z. B. Trennwände zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten oder zwischen Nutzungseinheiten und Fluchtwegen, Abschottung von Bereichen, die durch Löschanlagen geschützt werden von ungeschützten Bereichen).
Brandschutztechnisch definierte Bauteile
Bauteile von Gebäuden, die hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, ihrer Brennbarkeit oder ihrer Standfestigkeit nach einer bestimmten Einwirkungsdauer von Feuer (z. B. Brandwände) den Klassifizierungen der DIN 4102 oder Zertifikaten (Prüfzeugnisse oder Zulassungen) entsprechen, sind „brandschutztechnisch definiert“. Zu diesen Bauteilen gehören die in der Musterbauordnung von 2002 (MBO 02) unter den §§ 29 bis 31 aufgeführten Trennwände, Brandwände und Decken sowie Abschlüsse von Öffnungen wie Türen oder Brandschutzklappen. Durch Klassifizierung, Prüfung und Zertifizierung wird sicher gestellt, dass die eingebauten Teile im Brandfall ihre Aufgaben erfüllen.
Geforderte notwendige Abstände
Brandabschnitte können auch durch die Einhaltung notwendiger Abstände von Gebäuden oder Nutzungen geschaffen werden, die einer Ausbreitung von Feuer vorbeugen. Im § 30 fordert die MBO 02 einen Abstand von mind. 2,50 m von der jeweiligen Grundstücksgrenze (= 5 m vom nächsten Gebäude). Laut „Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten“ Sept. 1995 (M VkVO 95) können Brandabschnitte in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch mindestens 10 m breite „Ladenstraßen“ unterteilt werden.
Brandabschitt – Größe
Die maximale Größe von Brandabschnitten ergibt sich aus der von der MBO 02 geforderten Unterteilung von ausgedehnten Gebäuden durch Brandwände im Abstand von max. 40 m. Rechnerisch ergibt sich daraus eine max. Fläche zwischen Brandwänden von 1.600 m², die bei der Definition von Sonderbauten nach §2 (4) Ziff. 3 „Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude“ eine wichtige Rolle spielt. Größere Brandabschnitte machen das jeweilige Gebäude zu einem Sonderbau.
In den Verordnungen und Richtlinien zu diesen Sonderbauten (Industriebau, Verkaufsstätten, Garagen etc.) sind die Bedingungen und Anforderungen festgelegt, unter denen diese größeren Brandabschnitte möglich sind (z. B. Einbau von Brandmeldeanlagen oder automatischer Löschanlagen).
Veröffentlicht am 18. Mai 2019.