Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertrag kommt von vertragen

Ein Vertrag ist eine freiwillige gegenseitige Selbstverpflichtung zwischen zwei (oder mehr) Vertragspartnern (Parteien). Jede Partei verspricht der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen, meist weil der andere Partner das wünscht und dafür eine Gegenleistung bietet (z. B. Ware gegen Geld). Das dient i. d. R. dem gegenseitigen Vorteil und macht die Zukunft berechenbarer.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Unterschiedliche Auslegungen des Vertrages, des Vertragszwecks oder Täuschung der anderen Partei führen dagegen zu Streit und erschweren die Berechenbarkeit zukünftigen Verhaltens.

Wenn Leistungen zeitlich versetzt erbracht werden, muss der Partner, der zuerst leistet, darauf vertrauen, dass der andere Partner seine Verpflichtungen ebenfalls erfüllen wird. Ohne eine Vertrauensbasis wird niemand einen Vertrag abschließen, es ist daher für alle Akteure wichtig, einen guten Ruf als zuverlässige Vertragspartner zu haben.

Der Inhalt eines Vertrages wird innerhalb des gegebenen rechtlichen Rahmens frei ausgehandelt (Vertragsfreiheit). Die Vertragspartner schließen im Idealfall nur solche Verträge ab, durch die sie besser gestellt werden als ohne.

In diesem Sinne bitten wir Sie, unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufmerksam zu lesen. Wir wollen Sie mit der Aufstellung dieser AGB nicht täuschen oder benachteiligen, sondern im Sinne eine positiven Vertragsgestaltung Hinweise geben, wie es noch besser zwischen uns als Vertragspartner laufen kann. Auf weiterhin gute Zusammenarbeit!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB, landläufig das “Kleingedruckte” genannt) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender oder wir) der anderen Vertragspartei (hier Auftraggeber oder AG) bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 BGB).

Im Sinne und in Vertretung des AG handeln auch seine Erfüllungsgehilfen (von ihm beauftragte Architekten oder Ingenieure).

Individuelle Vertragsabreden haben immer Vorrang vor AGB.

Planungsalternativen und -änderungen/ Einzelfragen/ Planungsbesprechungen

Planungsalternativen und –änderungen sind oftmals unumgänglich. Gerne unterstützen wir unsere AG dabei. Aus wirtschaftlichen Gründen müssen wir diese Unterstützung jedoch auf verträgliches Maß begrenzen.

Außerhalb des normalen gradlinigen Planungslaufs (Brandschutzplanung) beantworten wir zu alternativen oder abweichenden Planungen bis zu 20 Einzelfragen innerhalb des beauftragten Honorarumfangs. Für weitere Einzelfragen dazu berechnen wir eine Pauschale von 50 € pro Einzelfrage.

Die Anzahl der Planungsbesprechungen, bei denen unsere Teilnahme erforderlich ist, hängt i. d. R. von der Auftragsssumme ab: pro 3.000 € nehmen wir an 1 Planungsbesprechung teil. Sollte vom AG unsere Teilnahme an weiteren Planungsbesprechungen gewünscht sein, rechnen wir das gerne auf Nachweis gem. Pkt. Honorar ab.

Geltungsbereich

Unsere nachstehenden AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des AG die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Sachlich gerechtfertigte Änderungen dieser AGB, die von uns aufgrund einer Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten vorgenommen wurden, werden dem AG schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der AG nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der AG muss den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Dienstleister absenden.

Angebot/Honorar/Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltung

Die Kalkulation unserer Leistungen erfolgt i. d. R. auf Grundlage der Honorarordnung der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung) Heft 17, Stand Juni 2015.

Die Zeiten für An- und Abreisen werden mit 50% der Stundensätze angerechnet. Die Nebenkosten bei besonderen Leistungen werden mit 7,5% zusätzlich angesetzt.

Das vereinbarte Honorar versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die gültige Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Folgende Nebenkosten sind in angebotenen Pauschal-Honoraren enthalten:

  • Fahrtkosten (innerhalb des S-Bahn-Rings in Berlin, bei Bestandsaufnahmen für eine An- und Abfahrt)
  • Post- und Fernmeldegebühren

Weitere Nebenkosten, insbesondere Paus- und Vervielfältigungskosten, Kosten für eine ggf. erforderliche Beratung bei der Feuerwehr (ca. 100 €), Kosten für Nachweise der Löschwasserversorgung (ca. 10 €), werden auf Nachweis abgerechnet. Die für die Ausführung der Leistungen benötigten und vom Auftragnehmer beauftragten Paus- und Plotarbeiten werden vom Auftraggeber unmittelbar vergütet.

Das Honorar ist nach Fertigstellung des Brandschutznachweises und Übergabe an den AG und/oder den Prüfingenieur für Brandschutz fällig. Wir dürfen gem. Arbeitsfortschritt Zwischenrechnungen stellen, die sofort fällig sind. Ist das Projekt nach Leistungsphasen oder Zeitabschnitten bemessen, so ist die Vergütung nach dem Ablauf der jeweiligen Leistungsphase oder des Zeitabschnittes zu entrichten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, für vertragsmäßig erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen die sofort fällig sind.

Wir beginnen unmittelbar nach Vertragsabschluss mit den beauftragten Leistungen und stellen diese innerhalb einer ausreichenden Frist (i. d. R. spätestens nach 30 Arbeitstagen) nach Abschluss des Vertrages und Übergabe der vollständigen freigegebenen Unterlagen fertig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Sollte – aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben – der Auftrag nicht innerhalb von 90 Arbeitstagen nach unserem Arbeitsbeginn abgeschlossen werden können, steht uns eine Preisanpassung entsprechend unseres zusätzlichen Aufwandes, etwa durch erhöhte Personal- und Materialkosten, maximal jedoch 30%, zu.

Brandschutznachweise für die Gebäudeklasse 4 und 5 sowie für Sonderbauten sind i. d. R. durch einen Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen. Prüfgebühren sind nicht Bestandteil des Angebotes.

Unsere Angebote sind vier Wochen gültig, sofern im Angebot keine andere Bindefrist genannt wird.

An sämtlichen von uns im Rahmen der Angebotslegung überlassenen Unterlagen wie Angeboten, Beschreibungen, Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Leistungen/Termine/Freigabe

Die von uns erstellten Brandschutznachweise beinhalten die wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen an das geplante Bauvorhaben auf Basis der jeweils gültigen Landesbauordnung oder Sonderbauverordnung und qualifizierte Brandschutzpläne (Visualisierung des Brandschutzkonzepts) mit Darstellung der Anforderungen an Bauteile und Baustoffe.

Unsere Leistungen werden in Form von Formularen, Anforderungskatalogen, Skizzen, Visualisierungen und textlichen Ausarbeitungen dargestellt. Texte haben Vorrang vor Zeichnungen.

Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Teillieferungen sind zulässig und beenden den Lieferverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Termine steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den AG oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere rechtzeitige Lieferung ausreichender und richtiger Unterlagen oder Informationen.

Die Abnahme und Freigabe unserer Leistungen erfolgt zeitnah durch den AG oder den von ihm beauftragten Architekten. Mit Unterzeichnung der Formulare und Freigabe des Brandschutznachweises und der Visualiserung erklärt der Architekt, dass die von uns erstellen Leistungen mit seiner Gesamtplanung übereinstimmen.

Verzögerungen unserer Leistungen teilen wir sobald als möglich mit. Ansprüche aus Lieferverzug unterliegen den Bestimmungen der Gesamthaftung.

Auf die Bearbeitungsdauer behördliche Prüfungen, einschl. Prüfingenieur für Brandschutz, und Stellungnahmen haben wir keinen Einfluss und können dazu keine verbindlichen Aussagen treffen.

Unterlagen

Alle vom Architekten erstellten (Vor-) Entwurfs- und Genehmigungsunterlagen werden uns durch den AG im pdf, dxf/dwg- und doc-Format zur Verfügung gestellt; die zum Bauantrag eingereichten Planunterlagen und Beschreibungen zusätzlich zweifach auf Papier (ggf. zur Einreichung beim Prüfingenieur). Der AG verpflichtet sich, die erforderlichen Formulare und Unterlagen vollständig und zügig zu erstellen, zu prüfen und zu unterzeichnen, bzw. dafür einen Architekten zu beauftragen. Die Koordination der Gesamtplanung und der einzelnen Fachplanungen ist Aufgabe des vom AG beauftragten Architekten.

Schnittstellen zur Übergabe von Planungsunterlagen (Pläne und Beschreibungen) sind jeweils die zusammengefassten, erläuterten, dokumentierten und freigegebenen Planungsergebnisse der jeweiligen Leistungsphase (siehe HOAI Anlage 10). Änderungen in den laufenden Planungen werden uns vom Architekten direkt mitgeteilt (z. B. durch Revisions- oder Änderungswolken).

Werden nach Freigabe durch geänderte Architektenpläne Änderungen der von uns abgeschlossenen Planungsleistungen (z. B. Vorentwurf, Entwurf, Genehmigungsplanung usw.) erforderlich, werden diese von uns im Stundenlohn auf Nachweis erbracht.

Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, die jeweils vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und sie an Dritte nur mit Zustimmung des mitteilenden Vertragspartners weiterzuleiten.

Dies gilt auch für Angebote oder Teile von Angeboten. Die Vertragspartner verpflichten sich auch über die Vertragsdauer hinaus oder wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist, alle ihnen jeweils von der anderen Partei mitgeteilten Informationen und übergegebenen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und keiner dritten Partei zugänglich zu machen. Sofern nichts Anderes vereinbart wird, können Dokumente auch per E-Mail versandt oder auf passwortgeschützten Online-Speichern gesichert werden.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns Eigentum und Nutzungsrechte am Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den AG vor.

Versicherung/Gewährleistung

Für unsere gesetzliche Haftpflicht als Architektur- und Ingenieurbüro haben wir eine Versicherung abgeschlossen.

Deckungssummen:

  • Personenschäden € 3.000.000,-
  • sonstige Schäden € 500.000,- (Sach- und Vermögensschäden)

Die Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Dreifache der je Schadenereignis vereinbarten Deckungssummen begrenzt.

Bei Kostenübernahme durch den AG können höhere Deckungssummen (z. B. für sonstige Schäden € 2.000.000,–) versichert werden.

Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass unsere Leistungen zum Zeitpunkt der Erbringung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsrechte des AGs setzen voraus, dass dieser die Mängel rechtzeitig rügt. § 377 HGB findet entsprechend Anwendung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Wir behalten uns die Entscheidung vor, Gewährleistung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu leisten.

Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Der AG ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der AG den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung erklärt.

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der AG seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Dies gilt nicht, wenn dieser Teil der Leistung für den AG wertlos ist.

Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haften wir nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der AG die geschuldete Leistung vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und uns der AG unverzüglich schriftlich informiert hat.

Haftung

Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, auf deren Erfüllung der AG vertraut hat und auch vertrauen durfte.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung aus Vertrag und Delikt für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe unseres Honorars. Die Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 50.000 €.

Der Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung, der Haftung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Ebenso uneingeschränkt haften wir bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den AG gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den wir eine Garantie übernommen haben. Uneingeschränkt haften wir ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 ff. BGB.

Ausgeschlossen ist die Haftung für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dies gilt auch für den Fall des Aufwendungsersatzes, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 II BGB.

Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Verjährung

Die Ansprüche des AGs verjähren, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart oder gesetzlich geregelt (z. B. § 309 BGB) ist, innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung des Vertragsgegenstandes. Ausgeschlossen von der Verjährung sind insbesondere die Ansprüche des AGs bei grobem Verschulden sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für Verträge mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird der Gerichtsstand an unserem Geschäftssitz in Berlin vereinbart.

Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Stand 2017-07

Teilnahmebedingungen bei Veranstaltungen

Anmeldung schriftlich

Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das Anmeldeformular im Internet. Da die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden, empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung. Mündliche Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

Anmeldebestätigung/Rechnung

Ihre Anmeldung ist verbindlich (sofern nicht anders ausgewiesen). Nach Anmeldung erhalten Sie die Rechnung und weitere Informationen in der Regel 14 Wochentage vor Veranstaltungsbeginn auf dem Postweg. Sollte die Veranstaltung zum Zeitpunkt Ihrer Anmeldung ausgebucht sein oder die Teilnahme aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, werden Sie umgehend benachrichtigt.

Teilnahmegebühr ist personengebunden

Bitte geben Sie bei Bezahlung den Namen des Teilnehmers, die Veranstaltungsnummer und das Datum der Veranstaltung an.

Mahngebühr

Sollte die Teilnahmegebühr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Zugang der Rechnung) bei uns eingegangen sein, wird eine Mahngebühr in Höhe von 10 Euro für jede Mahnung und nach 30 Tagen Verzugszinsen für Geschäftskunden erhoben.

Rücktritt/Ersatzteilnehmer

Die Teilnahmegebühr wird fällig mit Rechnungserhalt. Bei Abmeldungen innerhalb von sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr von 50% der Teilnahmegebühr fällig. Wird die Anmeldung am Tag der Veranstaltung zurückgezogen oder erscheint ein gemeldeter Teilnehmer nicht, wird die volle Gebühr fällig. Diese Gebühr entfällt, wenn Sie uns rechtzeitig einen Ersatzteilnehmer benennen. Eine Absage muss schriftlich erfolgen.

Programmänderungen/Erstattungsanspruch

Programmänderungen bleiben vorbehalten. Sie werden – soweit möglich – in der Fachpresse und im Internet bekannt gegeben. Angemeldete Personen erhalten vor Veranstaltungsbeginn eine Mitteilung, falls wesentliche Änderungen eingetreten sind. Bei Ausfall einer Veranstaltung werden die Gebühren vollständig zurückbezahlt. Darüber hinaus besteht kein Erstattungsanspruch.