Anforderungen an Brandwände

An Brandwände bestehen hohe Anforderungen. Als raumabschließende Bauteile müssen sie die Brandausbreitung „ausreichend lang“ verhindern.

Ausreichend lang ist der Widerstand gegen ein Brandgeschehen für Brandwände, wenn sie „unter zusätzlicher mechanischer Belastung“ feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (fb und wmB) (siehe Tabelle).

brandwandtabelle_Tabelle Mindestanforderungen an Brandwände
Tabelle Mindestanforderungen an Brandwände

Legende

fh = feuerhemmende Bauteile
hfh = hochfeuerhemmende Bauteile
fb = feuerbeständige Bauteile
dts = dicht- und selbstschließend
ia = von innen nach außen
ai = von außen nach innen
wmB = widerstandsfähig gegen mechanische Beanspruchung

ANORDNUNG VON BRANDWÄNDEN

Brandwände werden entsprechend ihrer Anordnung am oder im Gebäude unterschieden in äußere Brandwände (Gebäudeabschlusswände) und innere Brandwände.

Gebäudeabschlusswand

Eine äußere Brandwand als Gebäudeabschlusswand ist herzustellen,

  • bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Feuerstätten >50 m³ Rauminhalt, mit einem Abstand ≦2,50 m zur Grundstücksgrenze,
  • zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Gebäuden.

Innere Brandwand

Innere Brandwände sind herzustellen,

  • zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abstände ≦40 m
  • zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte ≦10.000 m³ Brutto-Rauminhalt
  • zwischen dem Wohnbereich und landwirtschaftlich genutztem Teil eines Gebäudes

AUSFÜHRUNG VON BRANDWÄNDEN

Mechanische Belastung

„Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein …“ (§ 30 (3) MBO)

„Nach zusätzlicher mechanischer Belastung feuerbeständig“ bedeutet nach Maßgabe der DIN 4102-3, dass – nach einer Brandbeanspruchung von 90 Minuten – die Wand mehreren Stößen durch einen 200 kg schweren Bleischrotplatz mit einer Stoßarbeit von 3.000 Nm auf einer Fläche von ca. 400 cm² aufnehmen muss, ohne dass der Raumabschluss beschädigt wird.

Hintergrund dieser Forderung ist, dass Brandwände nach einem Brand auch beim Einsturz von Decken u. ä., der zum Anprall von Bauteilen führen kann, standsicher bleiben müssen.

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Brandwand über Dach geführt Zeichnung: Reinhard Eberl-Pacan

Baustoffe von Brandwänden

„Brandwände müssen … aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A1 oder A2) bestehen” (§ 30 (3) MBO)

Baustoffe, die selbst nicht in Brand geraten, verhindern bei der Brandwand die Weiterleitung des Brandes. Bauteile, die über die Brandwand hinweggeführt werden, dürfen ebenfalls nicht aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Zusätzliche Anforderungen zur Verhinderung des Brandüberschlags

„Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein.“ (§ 30 (4) MBO)

Eine Brandwand in einer vertikalen Ebene durch alle Geschosse bis zur Bedachung verhindert, dass sich Brände durch „Lücken“ in Brandwänden ausbreiten können.

Innere Brandwände können geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  • sie die Anforderung feuerbeständig und Widerstand gegen mechanische Belastung erfüllen,
  • die Decken unter und über diesen Brandwänden feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
  • Bauteile, die diese Brandwände und Decken unterstützen feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  • Außenwände in der Breite des Versatzes im Geschoss oberhalb oder unterhalb feuerbeständig sind und
  • Öffnungen in diesen Außenwänden so gestaltet sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte verhindert wird.

Öffnungen in diesen Außenwänden können z. B. durch feuerbeständige Brandschutzverglasungen (EI 90 BS-Verglasung – feuerbeständige Verglasung einschließlich Rahmenkonstruktion) geschlossen werden.

„Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.“ (§ 30 (5) MBO)

Da im Dachbereich die Anforderungen an Bauteile, die an die Brandwand angrenzen, z. B. Trennwände, geringer sind, muss ein Übergreifen des Brandes auf andere Dächer durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden. Dies kann durch eine Brandwand erreicht werden, die 30 cm über das Dach geführt wird oder durch eine feuerbeständige (EI 90 – A) Auskragung von jeweils 50 cm an beiden Seiten.

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet werden, dass der Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von Brandwänden müssen daher ≦1,25 m entfernt sein:

  • Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Brandwand nicht ≦30 cm über Dach geführt ist.
  • Dachgauben und andere Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

„Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.” (§ 30 (6) MBO)

Durch den Mindestabstand von 5 m soll der Brandüberschlags auf das Gebäudeteil über Eck verhindert werden.

Beträgt der Abstand der Brandwand von der Ecke <5 m, sind Maßnahmen erforderlich, das Übergreifen des Brandes auf das angrenzende Bauteil zu verhindern. Dies kann eine fensterlose feuerbeständige Wand sein.

Kein Brandüberschlag ist möglich, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt.

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Brandwand: feuerbeständige Auskragung an beiden Seiten Zeichnung: Reinhard Eberl-Pacan

Brennbare Baustoffe Außenwandkonstruktionen

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können … dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. (§ 30 (7) MBO)

Veröffentlicht am 21. Februar 2020.