Das Gesicht eines Gebäudes

TRAGENDE TEILE

Die Anforderungen an die tragenden Teile der Fassade (soweit vorhanden) richten sich nach den Anforderungen der restlichen tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes.

 

NICHT TRAGENDE TEILE

Nichttragende Außenwände (Fassaden) oder nichttragende Teile von Außenwänden müssen ab Gebäudeklasse (GK) 4 nicht brennbar sein. Alternativ ist eine Ausführung aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Teile raumabschließend feuerhemmend (F30-B) sind.

Diese Regelung macht in Gebäuden mittlerer Höhe nichttragende Holzkonstruktionen in Außenwänden möglich, soweit diese auf Basis der DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 4.12 (für Fachwerk Abschnitt 4.11) oder eines Verwendbarkeitsnachweises hergestellt sind.

Künftig können derlei Nachweise ggf. nach DIN EN 1995-1-2 Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall // DIN EN 1995-1-2/NA Nationaler Anhang *(Eurocode 5)*geführt werden.

Die Anforderung „nicht brennbar“ oder „feuerhemmend“ gilt nicht für „Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion“.

 

OBERFLÄCHE

Als „Oberflächen von Außenwänden“ gelten „Außenwandbekleidungen (z. B. Putz) einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen“. Hier ist bei Gebäuden ab GK4 die Anforderung „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse B1) einzuhalten.

Der Nachweis für diese Baustoffklasse wird über Brandschachtversuche nach DIN 4102-16 geführt. Nach einem erfolgreichen Test wird ein Prüfzeugnis ausgestellt, das wiederum als Grundlage für einen Verwendbarkeitsnachweis dient.

Die Brandschachtversuche scheinen besonders Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) zugute zu kommen, da sie vielfach aus brennbaren Baustoffen (Polystyrolhartschaum) bestehen und trotzdem die Anforderung “schwer entflammbar” erfüllen.

 

WEITERE SCHICHTEN

Eine weitere Schicht einer Fassade bildet die Hinterlüftung. Hier sagt die MBO schlicht: “bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen“. Eine Vorschrift, die übrigens für alle Gebäude (ab GK1) gilt.

Veröffentlicht am 21. Februar 2020.