Die novellierte Muster-Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL) wurde im September durch die Bauministerkonferenz beschlossen. Nun wird sie nach und nach in den Bundesländern eingeführt. Wie praxistauglich ist die neue MHolzBauRL und welche Potenziale bietet sie für den mehrgeschossigen Holzbau? In einigen Punkten hat die neue Richtlinie die bisher fehlenden und überzogenen Regelungen positiv fortentwickelt.
Reinhard Eberl-Pacan hat am 11. Dezember 2024 in einem Online-Vortrag für die KOALITION FÜR HOLZBAU einen Einblick in die Änderungen in der MHlzBauRL gegeben. Er sieht in der Neufassung als besonderen Mehrwert „die Klarstellung, dass für Gebäude, die nach der Richtlinie erstellt werden, keine weiteren Verwendbarkeitsnachweise, wie „vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen“ (vBg) oder „allgemeine Bauartgenehmigungen“ (aBg) mehr erforderlich sind. Diese Neubewertungen sparen Kosten, Ressourcen und Zeit.“
Den Vortrag können Sie auf YouTube nachhören.
Die MHolzBauRL gilt für Gebäude der GK 4 und GK 5, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig nach § 26 Abs. 2 Satz 3 MBO1 sein müssen und die davon abweichend nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO 1 aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen. Abschnitt 4 dieser Richtlinie gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 MBO 1 in Gebäuden der Gebäudeklasse 3. Darüber hinaus regelt die Richtlinie Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO 1 an Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
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Stichwort: Neue MHolzBauRL
Veröffentlicht am 17. Dezember 2024.