Mindestanforderungen an den Brandschutz

Industriebauten als Sonderbauten bedingen i. d. R. Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften bzw. besondere Anforderungen (z. B. Alarm- oder Löschanlagen), die so in der Landesbauordnung nicht zu finden sind. Bei der Gestattung dieser Erleichterungen oder der Forderung nach besonderen Maßnahmen zum Brandschutz muss eine Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleistet sein. Früh entwickelten sich daher Bestrebungen, eine einheitliche Verfahrensweise und Prüfung gemäß einer allgemein anerkannten Regel der Technik einzuführen. Die Vorschriften der Landesbauordnungen durften nur durch Anforderungen ersetzt werden, die wissenschaftlich begründet werden konnten.

Ziel der M-IndBauRL als technische Baubestimmung ist es, die Mindestanforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz von Industriebauten zu regeln. Die Anforderungen beziehen sich insbesondere an:

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Lage an der Spree: das Bürogebäude Schlesische Straße 27 Foto: ORCO-GSG Gewerbesiedlungs-Gesellschaft mbH

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
  • die Brennbarkeit der Baustoffe,

  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

So erleichtert die Richtlinie Bauherren, Entwurfsverfassern und Brandschutz-Fachplanern die Planung und den Nachweis des erforderlichen Brandschutzes. Gleichzeitig ermöglicht sie den prüfenden und genehmigenden Ingenieuren und Behörden die Gleichbehandlung gleich gelagerter Risiken. Damit unterstützt sie die rechtssichere Planung und eine einfache Genehmigungspraxis. Die Richtlinie kann ebenso zur Begründung von Erleichterungen für solche Gebäude und bauliche Anlagen dienen, die nicht unmittelbar vom ihrem Geltungsbereich erfasst werden, jedoch hinsichtlich ihres Brandrisikos mit Industriebauten vergleichbar sind.

Die M-IndBauRL ist in allen Bundesländern als Technische Baubestimmung in der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) bauaufsichtlich eingeführt. Sie enthält eine Reihe allgemeiner Anforderungen, die für alle Industriebauten gleich sind und immer beachtet werden müssen. Dazu gehören z. B. die Lage und Zugänglichkeit des Industriebaus, der Löschwasserbedarf, erforderliche Rauchabzüge oder notwendige Flucht- und Rettungswege.

Daneben gibt es drei verschiedene Nachweisverfahren für den Brandschutz in Industriebauten, die vom Ersteller des Brandschutznachweises frei gewählt werden können (siehe Infokasten).

Infokasten:

1. Vereinfachtes Nachweisverfahren
Aus Tabelle 1 des Abschnitts 6 der M-IndBauRL kann die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile und der brandschutztechnischen Infrastruktur ermittelt werden.

2. Vollinhaltliches Nachweisverfahren
Im Verfahren nach Abschnitt 7 der M-IndBauRL werden auf der Grundlage von Rechenverfahren nach DIN 18230-1* die zulässige Fläche von Brandbekämpfungsabschnitten und die Anforderungen an die Bauteile bestimmt. Entsprechend der brandschutztechnischen Bedeutung für die Konstruktion des Gebäudes werden die Bauteile in Brandsicherheitsklassen (SK) eingeteilt.

3. Ingenieurmethoden
Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können Methoden des Brandschutzingenieurwesens (Anwendung ingenieurmäßiger Prinzipien, Regeln und Methoden, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und zum Nachweis der Brandsicherheit geeignet sind) eingesetzt werden.

Veröffentlicht am 2. Juli 2020.