Anforderungen an Baustoffe, Bauteile, Anschlüsse, Öffnungen und Installationen

Anforderungen an die Baustoffe

Baustoffe, die in Holzbauten besonderen Anforderungen genügen müssen sind Holz, Dämmstoffe und Folien.

Holz
Für das verwendete Bauschnittholz gelten Anforderungen an

  • die Sortierklasse (S 10 nach DIN 4074 Teil 1)
  • die Holzfeuchte (15 ± 3 %)
  • die Maßhaltigkeit der Querschnitte (± 1 mm)

Dämmstoffe
In Holzbauten nach dieser Richtlinie dürfen ausschließlich mineralische Dämmstoffe mit einem Schmelzpunkt ≥ 1.000°C verwendet werden. Auf dichte bzw. versetzte Fugen bei einlagigen oder zweilagigen Dämmschichten ist zu achten.

Folien
Es sind normal entflammbare Folien für die Bauteilabdichtung (Luft- und Winddichtheit, Dampfbremsen) zulässig.

Anforderungen an die Bauteile

Allgemein
Für die Einstufung der verwendeten Bauteile als „hochfeuerhemmend“ (hfh) sind Feuerwiderstandsprüfungen erforderlich, die zu einer Einstufung des Bauteils nach DIN EN 13201 Teil 2 als REI 60 bzw. EI 60 (F 60 B nach DIN 4102 mit oder ohne tragende Funktion) führen können. Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind und Treppenraumwände müssen zusätzlich widerstandsfähig gegen mechanische Belastung (M) sein.
Wände und Wandscheiben

Sie sind zusätzlich zur Brandschutzbekleidung mit umlaufenden Rahmenhölzern und einer formschlüssig verlegten Dämmung aus zulässigen Dämmstoffen auszuführen.

Decken
Die Brandschutzbekleidung von Decken ist von unten auszuführen. Oberseitig kann ein Fußbodenaufbau der den Anforderungen K260 (oder höher) verwendet werden. Geregelt sind dabei folgende Fußbodenaufbauten:

  • ≥ 30 mm schwimmender nichtbrennbarer Estrich auf ≥ 20 mm nichtbrennbaren Dämmstoffen
  • ≥ 25 mm mehrlagige Trockenestrichelemente aus nichtbrennbaren Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, mit umlaufenden Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen

Decken in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise sind umlaufend mit Holzprofilen (sog. Verblockung) auszuführen, die zwischen die Deckenbalken oder die Rippen einzubauen sind.
Zwischen Deckenbalken oder -rippen muss ein zulässiger Dämmstoff flankenformschlüssig verlegt werden.

Anforderungen an Anschlüsse

Allgemein
Die für Bauteile erforderliche Brandschutzbekleidungen ist so auszubilden, dass

  • keine durchgängigen Fugen entstehen und
  • bei Brandeinwirkung die Bekleidung nicht aufreißt.

Die geschützten Bauteile aus Holzbaustoffen sind in Abständen ≤ 500 mm zu verbinden mit

Schrauben

  • Schaftdurchmesser ≥ 12 mm
  • Einschraubtiefe ≥ 70 mm oder

Schrauben bzw. Gewindestangen

  • Mindestdurchmesser ≥ 8 mm
  • Verbindungskraft ≥ 0,85 kN/lfm.

Fugen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen.

Wänden und Decken Feuerwiderstandsfähigkeit < REI/EI 60 (F 60) müssen an Bauteile REI/EI 60 (F 60) so angeschlossen werden, dass die Brandschutzbekleidung dieser Bauteile nicht unterbrochen wird.

Anschluss Wand an Wand mit Fugenversatz_Quelle_Bild 5 aus M-HFHHolzR
Anschluss Wand an Wand mit Fugenversatz, Quelle: Bild 5 aus M-HFHHolzR

Anschlüsse von Wänden und Stützen an Wände und Decken

Die Anschlüsse sind so auszubilden, dass die

  • Holzstiele und Rahmenhölzer der Wände
  • Balken und Verblockung der Decken

miteinander verschraubt werden können. Soweit nötig sind zusätzliche Stiele einzubauen.

Anstelle eines Fugenversatzes der Brandschutzbekleidung in der Fuge kann ein ≥ 20 mm dicker Streifen aus zulässigen Dämmstoffen eingebaut werden. Dies gilt auch für die vertikalen Fugen zwischen den Wand- und Deckenbauteilen.

Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten

Leibungen in Öffnungen sind mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen.

Abschlüsse von Öffnungen (z. B. Feuerschutzabschlüsse, Brandschutzverglasungen, Rohr- oder Kabelabschottungen und Brandschutzklappen) benötigen einen Verwendbarkeitsnachweis.

Bauteilöffnung mit Brandschutzbekleidung_Quelle_Bild 7 aus M-HFHHolzR
Bauteilöffnung mit Brandschutzbekleidung, Quelle: Bild 7 aus M-HFHHolzR

Praxistipp:

Abschottungen sind meist nicht für den Einbau in hochfeuerhemmende Holzbauteile wie Brettstapeldecken usw. zugelassen. Abschottungen können zulassungskonform in einen Betonkranz ≥ 10 cm (oder nach Zulassung) eingebaut werden. Der Betonkranz ist in einer entsprechend vergrößerten Öffnung gemäß den Anforderungen an Anschlüsse zu befestigen.

Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise

Hochfeuerhemmende Bauteile mit dem Kapselkriterium K260 nach M-HFHHolzR sind unter Pkt. 2.44 in die Bauregelliste A Teil 2 aufgenommen.

Als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis ist für sie ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erforderlich, das sich bezieht auf die

  • Brandschutzbekleidung
  • Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Elementfugen
  • brandschutztechnischen Anforderungen dieser Richtlinie.

Für die Herstellung dieser Bauteile ist als Übereinstimmungsnachweis ein Übereinstimmungszertifikat (ÜZ) erforderlich.

Installationen

Allgemein
Innerhalb der hochfeuerhemmenden Bauteile dürfen keine Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) geführt werden. Sie sind in Installationsebenen vor Wänden bzw. unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen.

Elektrische Leitungen

Innerhalb von Wänden und Decken – außer in Wänden anstelle von Brandwänden – dürfen geführt werden

  • einzelne elektrische Leitungen
  • Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Leitungen
  • die zur Versorgung des angrenzenden Raumes innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen.

dürfen im Abstand ≥ 150 mm von Holzständern bzw. Holzrippen eingebaut werden

  • einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und Verteilern
  • Gegenüberliegende Hohlwanddosen müssen gefachversetzt eingebaut werden

Die Durchführung der Leitungen durch die Brandschutzbekleidung ist mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Hohlwanddosen innerhalb des Wandhohlraumes sind vollständig mit zugelassenen Dämmstoffen, Mindestdicke ≥ 30 mm, zu umhüllen.

Bauausführung

Bauarbeiten nach dieser Richtlinie dürfen nur durch Unternehmen ausgeführt werden, die nachgewiesen haben, dass sie „in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung“ im Holzbau verfügen und damit für diese Arbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

Bauaufsichtsbehörden oder Prüfsachverständige/Prüfingenieure haben zusätzlich die ordnungsgemäße Bauausführung nach dieser Richtlinie zu überwachen und zu bescheinigen.

Veröffentlicht am 2. Mai 2020.