Fortsetzung
Schutz vor Feuer und Rauch
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird“ ist als erstes Schutzziel in der Musterbauordnung Fassung November 2002 festgelegt.
Der Ausbreitung von Bränden kann insbesondere durch die Einteilung von Gebäuden in Brandabschnitte durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch (z. B. Wände, Decken, Türen) vorgebeugt werden. Bei der Verbrennung von je 100g der im Diagramm dargestellten Materialien wird die im Balken dargestellte Menge an Brandrauch und Gasen erzeugt.
Rettung von Menschen und Tieren
Ein weiteres Schutzziel der Musterbauordnung ist es, die Rettung von Menschen und Tieren möglich zu machen. Dazu dienen insbesondere die erforderlichen Rettungs- und Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Eine frühzeitige Alarmierung, die sichere Beleuchtung und die Kennzeichnung von Rettungswegen erleichtert die Eigenrettung. Für die Fremdrettung – z. B. von Personen mit eingeschränkter Mobilität – können ganz besondere Einrichtungen erforderlich sein.
Wirksame Löscharbeiten
Ein drittes Schutzziel, das besonders dem Abwehrenden Brandschutz durch die Feuerwehr dient, ist es, wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang spielen die Maßnahmen zur Entrauchung eine Rolle.
Der Abwehrende Brandschutz und die Aufgaben der Feuerwehr betreffen nicht das Baurecht und sind in den Feuerwehrgesetzen der Länder geregelt.
Besondere Schutzziele
Über die gesellschaftlich vereinbarten Schutzziele hinaus kann es für bestimmte Gebäude oder Nutzungen individuelle Schutzziele geben, die besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich machen. Der Schutz von Sachwerten oder Kulturgütern ist im Baurecht nicht vorgesehen und muss von Eigentümern oder Nutzern gesondert vereinbart werden.
Veröffentlicht am 16. Januar 2020.