Fortsetzung

Musterbauordnung

Damit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer im Bauwesen nicht zu weit auseinanderklaffen und um einen einheitlichen Vollzug der Gesetze sicher zu stellen, haben die Bundesländer die Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) oder „Bauministerkonferenz“ gegründet. Diese stimmt sich über eine „Musterbauordnung“ ab. Sie soll die Grundlage für die Landesbauordnungen darstellen, die durch die Parlamente der einzelnen Bundesländer erlassen werden.

Landesbauordnungen

Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen – auch: materielle Anforderungen – an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden. Die Landesbauordnungen legen die grundsätzlichen Anforderungen an Normalbauten (Gegensatz zu: Sonderbauten) fest.

Daneben regeln die Landesbauordnungen:

  • Bauprodukte und Bauarten
  • Rechte und Pflichten der am Bau Beteiligten
  • Bauaufsichtsbehörden und Verfahren
  • Ordnungswidrigkeiten

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© Werner Verlag

Gebäudeklassen

Die überwiegende Zahl der Bauordnungen der Bundesländer (außer Nordrhein-Westfalen und Brandenburg – Stand Februar 2013) bemisst die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden nach den Gebäudeklassen (GK). Die Gebäudeklassen lösten die davor gebrauchten Begriffe ab:

  • Gebäude niedriger Höhe – Gebäudeklasse 1 bis 3
  • Gebäude mittlerer Höhe (und darüber hinaus) – Gebäudeklasse 4 und 5

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tabellarische Übersicht der Gebäudeklassen

Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zu Landesbauordnungen

Zu den jeweiligen Landesbauordnungen haben die Bauminister verschiedener Bundeländer zusätzliche Durchführungs- oder Verwaltungsvorschriften erlassen, die gesamte Bauordnung oder einzelne Teile näher erläutern.

Verwaltungsvorschriften (VwV, auch: VV) sind Anordnungen einer übergeordneten Verwaltungsinstanz an nachgeordnete Verwaltungsbehörden ergehen und gelten innerhalb der Verwaltung. Sie stellen keine Rechtsnormen dar, die für den „Bürger“ bindend sind. Da sie jedoch häufig bestimmte Auslegungen von Gesetzen oder Normen anordnen, entfalten sie bei der Durchführung oder Ablehnung beantragter Verwaltungsakte (Verfahren) oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durchaus eine Außenwirkung.
Beispielhaft wird hier die Verwaltungsvorschrift Nordrhein-Westfalen vorgestellt.

Verwaltungsvorschrift Nordrhein-Westfalen (NRW)

Die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung NRW – VV BauO NRW von 2000 enthält Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe bzw. Hinweise zur Ausführung für fast alle §§ der BauO NRW.

Unbestimmte Rechtsbegriffe werden näher erläutert, z. B.:

  • „Instandhalten“,
  • „natürliche Lebensgrundlagen“,
  • „Bekleidungen“,
  • „dichtschließend“ usw.

Hinweise zur Ausführung von Bauteilen finden sich z. B. für

  • hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Maßnahmen zur Verhinderung der Brandausbreitung auf
    Nachbargebäude bei der Verwendung von normalentflammbaren Oberflächen von Fassaden nach § 29 BauO NRW
  • Durchführung von Leitungsanlagen durch Trennwände oder Decken nach § 30 oder § 34 BauO NRW
  • Gebäudeabschlusswände für Vorbauten nach § 31 BauO NRW
  • Ummantelung von Stahlträgern oder Stahlstützen in Brandwände nach § 33 BauO NRW
  • begrünte Bedachungen nach § 35 (4) BauO NRW usw.

Veröffentlicht am 17. Januar 2020.