Definition, Information und weiterführende Links
Seit der Musterbauordnung vom November 2002 (MBO 02) wird dort unter § 66 „Bautechnische Nachweise“ bestimmt, dass „die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz … nachzuweisen“ ist (bautechnische Nachweise).
Die Vorgaben der MBO 02 – insbesondere für die Technischen Nachweise des Brandschutzes – wurden und werden in den einzelnen Bundesländern nach und nach umgesetzt. Aktuell ist in allen Bundesländern der Brandschutznachweis als “bautechnischer Nachweis“ vorgeschrieben.
Die Landesbauordnungen orientieren sich (mit Ausnahme der Brandenburgischen Bauordnung) bei den Vorschriften für den Brandschutz, z. B. über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, in ihren Anforderungen an der neuen Gebäudeklassifizierung (GK 1 bis 5). Diese ersetzte die Einteilung von Gebäuden niedriger und mittlerer Bauhöhe.
Der Brandschutznachweis als bautechnischer Nachweis
In den jeweiligen Landesbauordnungen dieser Bundesländer wird die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes durch einen Brandschutznachweis verlangt.
Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen.
Die Gebäudeklassen berücksichtigen neben der Gebäudehöhe auch die Größe der Nutzungseinheiten. Dieses Konzept lässt für bestimmte Gebäude Erleichterungen bei der Feuerwiderstandsfähigkeit und der Verwendung konstruktiver Bauteile zu. Alle für den Brandschutz wesentlichen Bauteile werden jeweils mit ihren Schutzzielen im Brandfall im Gesetz benannt.
Das Schutzziel enthält jeweils zwei Elemente: die vom Bauteil verlangte Funktion im Brandfall und die zeitliche Dauer.
Ersteller des Brandschutznachweises oder des Brandschutzkonzeptes
Nach MBO 2002 schließt „die Bauvorlageberechtigung … die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein,“ d. h. Bautechnische Nachweise können, soweit in den jeweiligen Landesbauordnungen nichts anderes bestimmt ist, durch Vorlageberechtigte (z.B. Architekten) erstellt werden.
Die Anforderungen an die Qualifikation der Ersteller des Brandschutznachweises richten sich in der Regel nach der Gebäudeklasse (GK) bzw. nach vorhandenen Sonderbautatbeständen.
Gemäß MBO 02 § 66 muss „bei
- Sonderbauten,
- Mittel- und Großgaragen …,
- Gebäuden der Gebäudeklasse 5,
… der Brandschutznachweis [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen] bescheinigt sein.“
Brandschutznachweise für Gebäude der Gebäudeklasse (GK) 4, außer Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen, können in einigen Bundesländern (z. B. Bayern oder Hessen) ohne Prüfung von Bauvorlageberechtigten, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben erstellt werden.
„Nachweisberechtigte“ oder „Bauvorlageberechtigte, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben“, werden, wenn sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben, in eine von der jeweiligen Architektenkammer oder Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste eingetragen
Listen mit Nachweisberechtigten einzelner Architekten- oder Ingenieurkammern für den Brandschutznachweis
Fachplaner und Gutachter für vorbeugenden Brandschutz in den Architekten- und Ingenieurkammern der einzelnen Bundesländern
Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Anmerkung: Obwohl es in Baden-Württemberg keinen geregelten Brandschutznachweis gibt, können Fachplaner für Brandschutz aus diesem Bundesland in anderen Bundesländern anerkannt werden.
Brandenburgische Architektenkammer
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Hamburgischen Architektenkammer Anmerkung: Fachplaner oder Gutachter für den vorbeugenden Brandschutz nicht zu finden.
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Anmerkung: Keine Suchfunktion für Fachplaner oder Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz.
Architektenkammer Niedersachsen
Anmerkung: Fachplaner oder Gutachter für den vorbeugenden Brandschutz sind nicht zu finden.
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Anmerkung: Sachverständige baulicher Brandschutz aus Nordrhein-Westfalen sind in anderen Bundesländern weder als Nachweisberechtigte noch als Prüfingenieure für Brandschutz anerkannt.
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Gemeinsames Sachverständigenverzeichnis der Architektenkammer und der Ingenieurkammer Sachsen
Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein – Fachplaner und Sachverständige
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein – Fachplaner Anmerkung: Die Fachplaner und Sachverständigen in Schleswig-Holstein sind auf der Basis der belegten Fortbildung – erst Fachplaner, dann Sachverständiger – in zwei Listen aufgeteilt.
Veröffentlicht am 21. März 2019.