Regelungen und Empfehlungen für den Einsatz von Brandmeldeanlagen
Einsatz von Brandmeldeanlagen (BMA) nach DIN 14675
Brandmeldeanlagen dienen der Erreichung der Schutzziele der Musterbauordnung gemäß § 14 MBO (Vorbeugung der Entstehung eines Brandes, der Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Rettung von Menschen und Tieren und das Ermöglichen wirksamen Löscharbeiten) jedoch vorrangig der Rettung von Personen, insbesondere der Personen, die sich nicht selbst retten können.
Ein Brand oder Schadensfall wird rasch erkannt und es erfolgt eine frühzeitige Alarmierung. Die Schäden können so gering gehalten und die Wahrscheinlichkeit des effektiven Löschens kann erhöht werden.
Brandmeldeanlagen werden häufig zur Kompensation von Abweichungen vom Bauordnungsrecht verwendet. Der Einsatz im Industriebau kann eine Reduzierung der brandschutztechnischen Anforderungen bewirken.
Brandmeldeanlagen (BMA) in Sonderbauten
Für Sonderbauten gemäß MBO § 2 sind bauordnungsrechtliche Vorschriften erlassen, die den Einbau von Brandmeldeanlagen regeln. Abhängig von den in den Bundesländern eingeführten Sonderbauvorschriften sind Brandmeldeanlagen erforderlich:
- In Versammlungsstätten
wird gemäß § 20 Muster-Versammlungsstättenverordnung eine automatische Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen bei Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m² Grundfläche gefordert.
- Beherbergungsstätten
sehen gemäß § 9 Muster-Beherbergungsverordnung eine Rauchwarnmelder-Überwachung der Rettungswege bei mehr als 60 Gastbetten vor; ansonsten manuelle auslösbare Alarmierungseinrichtungen.
- In geschlossenen Mittel- und Großgaragen
ist gemäß § 17 Muster-Garagenverordnung eine Brandmeldeanlage nur erforderlich, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung steht, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
- Verkaufsstätten
erfordern gemäß § 20 Muster-Verkaufsstättenverordnung Handfeuermelder mit unmittelbarer Weiterleitung an die Feuerwehr sowie bei Verkaufsstätten >2.000 m² Alarmierungseinrichtungen.
- In Schulen ist gemäß Schulbaurichtlinie Nr. 9 (MSchulbauR) eine Hausalarmierung mit zentraler Auslösung gefordert.
- Die Musterhochhausrichtlinie
fordert gemäß Nr. 6.4 Muster-Hochhausrichtlinie für Hochhäuser eine Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen. Für Wohn-Hochhäuser genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung.
- Der Einsatz einer Brandmeldeanlage in Industriebauten
ermöglicht eine Vergrößerung der zulässigen Brandabschnittsfläche sowie eine Verlängerung der maximal zulässigen Rettungsweglänge.
Brandmeldeanlagen sind auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vorgeschrieben sowie in Sonderbauten, für die ein bauordnungsrechtlich genehmigtes Brandschutzkonzept eine Brandmeldeanlage vorsieht. Durch eine Brandmeldeanlage kann ein Gebäude in vier Kategorien überwacht werden:
- Kategorie 1 – Vollschutz:
Hier erfolgt die flächendeckende Überwachung aller Räume des Gebäudes vorrangig für den Personenschutz.
- Kategorie 2 – Teilschutz:
Die flächendeckende Überwachung wird hier auf einen Brandabschnitt begrenzt.
- Kategorie 3 – Schutz von Fluchtwegen:
Damit sich Personen, die sich in nicht vom Brand betroffenen Räumen befinden, in Sicherheit bringen können, erfolgt hier ausschließlich die Überwachung der Rettungswege.
- Kategorie 4 – Einrichtungsschutz:
Die Überwachung erfolgt hier für den Schutz von Einrichtungen außerhalb der Flucht- und Rettungswege. Eine Teilüberwachung des Brandabschnittes ist möglich.
Aufbau von Brandmeldeanlagen
Die Brandmeldeanlage ist in ihrer Gesamtheit ein Produkt im Sinne des Bauproduktengesetzes, die einzelnen Komponenten der Brandmeldeanlage müssen zueinander kompatibel sein. Der Aufbau einer Brandmeldeanlage ist in der DIN 14675 : 2003-11 (Brandmeldeanlagen, Aufbau) und in der DIN VDE 0833-2:2004-02 (Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall) festgelegt.
Es ist eine objektspezifische Planung, Projektierung sowie Montage, Inbetriebnahme und Abnahme durch zertifizierte Fachplaner/Fachfirmen mit Akkreditierung nach DIN EN 45011 und DIN 14675 erforderlich. Um den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu genügen und durch den Versicherer anerkannt zu werden, dürfen diese Anlagen nur durch vom Verband der Schadensversicherer (VdS) anerkannte Firmen installiert werden und müssen neben den zuvor genannten auch folgenden Normen entsprechen:
- VdS-Richtlinie 2095 (Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen, Planung, Einbau)
- DIN EN 54 (Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen)
- DIN 14650 bis DIN 14655 (Nichtautomatische Brandmelder)
- DIN 14678 (Nichtautomatische Brandmelder zur Anwendung in explosionsgefährdeten Betriebsstätten)
Brandmeldeanlagen, die bei einer Hilfe leistenden Stelle (Feuerwehr) aufgeschaltet werden, müssen auch den geltenden Aufschaltbedingungen entsprechen.
Die Informations- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr (Feuerwehrbedienfeld) müssen im Bereich des Haupteingangs angeordnet werden. Häufig erfolgt dort auch die Positionierung der Brandmeldezentrale.
Die Brandmeldeanlage (BMA) lässt sich in drei Funktionsgruppen unterteilen:
- Die Brandmelder
- Die Brandmeldezentrale (BMZ) mit Stromversorgung
- Die Alarmierungseinrichtungen
Als automatische Brandmelder (Detektoren) werden z. B. Rauchwarnmelder eingesetzt. Sie reagieren auf die Kenngröße Rauch oder sind zur Vermeidung von Falschalarmen mit Mehrkriterienmeldern ausgestattet. Des Weiteren muss eine manuelle Alarmauslösung durch die Nutzer möglich sein.
Diese erfolgt über Handfeuermelder (Druckknopfmelder).
Die Brandmeldezentrale stellt die Schaltzentrale einer Brandmeldeeinrichtung dar. Sie beinhaltet sämtliche Funktionen, die den Betrieb der Melder möglich machen. Sie wertet die angeschlossenen Melder aus, löst die Alarmierungseinrichtungen aus, leitet automatisch die Brandmeldung an die Hilfe leistende Stelle (Feuerwehr) weiter, hält Informationen für die Feuerwehr im Bedienfeld und Anzeigetableau bereit, löst Blitzleuchten aus und übernimmt die Objektfreischaltung, um der Feuerwehr ungehinderten Zugang zu verschaffen.
Sie steuert weiterhin Brandschutzeinrichtungen wie Feuerschutzabschlüsse (Rauchschutzvorhänge), Rauchableitungen (RWA), Sprinkleranlagen, Aufzüge mit dynamischer Brandfallsteuerung, Klima- und Lüftungsanlagen, Fördereinrichtungen sowie Produktionsanlagen. Sie beinhaltet auch eine Notstromversorgung für die Brandmeldeanlage.
In der Regel erfolgt die Alarmierung intern im Gebäude und nur für den Alarmierungsbereich. Entsprechend der Nutzung erfolgt dieser als stiller Alarm (z. B. Aktivierung der hilfeleistenden Kräfte (Krankenhaus) oder lauter Alarm (akustisches Signal). Des Weiteren ist auch ein externer Alarm zum Hilferuf der anonymen Öffentlichkeit in der Umgebung des Gebäudes möglich. Der Ruf der zuständigen Feuerwehr erfolgt über den Fernruf.
Neben Brandmeldeanlagen werden im Bauordnungsrecht auch Hausalarmanlagen gefordert, über die eine Alarmierung der Nutzer des Gebäudes möglich ist (z. B. kleine Hotels, Schulen).
Bei diesen Alarmanlagen erfolgt die Auslösung über Handfeuermelder mit Druckknopf. Der Alarm wird nicht zur Feuerwehr übertragen.
Nach den Angaben der jeweiligen Hersteller und den Vorgaben der technischen Regelwerke sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sind die Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen von der ersten Inbetriebnahme an, wiederkehrend in den vorgegebenen Fristen und nach wesentlichen Änderungen durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit gemäß Anlagenprüfverordnung (AnlPrüfVO) zu prüfen.
Veröffentlicht am 18. April 2019.