(HOAI 2013) in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz

ÜBERPRÜFUNG DES RECHTSCHARAKTERS DER HOAI 2013

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2013) wurde aufgrund geltender Gesetze von der Bundesregierung verordnet.

  • Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung.
    (BGBl. I S. 2276)

Durch den Bundesrat wurde mit Beschluss 334/13 am 7. Juni 2013 der Honorarordnung zugestimmt.

  • Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. (Bundesrat, Drucksache 334/13)

Mit Veröffentlichung am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt Nr. 37 (BGBl. I S. 2276) wurde die HOAI 2013 verkündet und ist somit gemäß § 58 HOAI am 17.07.2013 in Kraft getreten. Die HOAI 2013 ist damit eine rechtskräftig eingeführte Gebührenverordnung.

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A picture of some Euro banknotes and various Euro coins Foto: Avij

ÜBERPRÜFUNG ANHAND § 1 DER HOAI 2013 OB DIE AUFGABEN DES VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZES ABGEDECKT SIND

Im Paragraphen 1 der HOAI 2013 wird der Anwendungsbereich geregelt.

  • Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. (HOAI 2013 § 1)

Danach sind Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland verpflichtet vom Inland aus erbrachte Grundleistungen entsprechend der HOAI 2013 zu berechnen. Die HOAI 2013 geht nicht explizit darauf ein, ob die Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in den Grundleistungen oder den besondere Leistungen erfasst werden.

Hierzu hat der VII. Senat des Bundesgerichtshofes in einem Prozess im Januar 2012 zu einem Honorarstreit das Leistungsbild eines Architekten in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz betrachtet und ist im Urteil darauf eingegangen.

  • c) Der Senat muss diesen Streit nicht vollständig entscheiden. […] Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure regelt das Preisrecht in pauschalierter Form. Es erfasst jedenfalls die Standardfälle derjenigen Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind (vgl. Quack, Deutsches Architektenblatt 2011, 32, 34). Dazu gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. (BGH VII, Az. ZR 128/11, Punkt 22c, S. 5)

Gemäß dem Urteil ist bei Standardfällen die Brandschutzplanung im Honorar für Architekten und Ingenieure gemäß der HOAI enthalten. Des Weiteren geht die VII. Kammer des Bundesgerichtshofes bei dem Urteil weiter auf den vorbeugenden Brandschutz ein.

  • 24 bb) Es kann vielmehr im Kern allein darum gehen, ob bestimmte Leistungen zum Brandschutz, zu denen zum Beispiel das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung gehören, solches Spezialwissen erfordern, dass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung oder anderer Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eingeordnet werden könnten. Dabei handelt es sich um Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes und zum Teil auch eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern. Nur insoweit dürfte sich die Frage stellen, ob sich ein eigenständiges Leistungsbild eines Fachplaners entwickelt hat und wie das honorarrechtlich zu beurteilen ist, etwa als Besondere Leistung, vgl. auch § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI, oder als isolierte Besondere Leistung. (BGH VII, Az. ZR 128/11, Punkt 24bb, S. 6)

Der VII. Senat des Bundesgerichtshofes weist daraufhin, dass er den Streit nicht vollständig entscheiden muss. Somit wurde bisher keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen, wann die Brandschutzplanung vom Architekten bzw. Ingenieur im Rahmen des HOAI-Honorars zu erbringen ist.

Zu den Hinweisen im BGH-Urteil auf die besonderen fachübergreifenden Kenntnisse und eine besondere Qualifikation für die Brandschutzplanung und der Honorierung als besondere bzw. isolierte besondere Leistung kann die Musterbauordnungen MBO (hier stellvertretend für die Bauverordnungen der Bundesländer) Paragraph 66 „Bautechnische Nachweise“ herangezogen werden.

  • (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an […], den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); […]. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
    (MBO, §66 Abs. 1)

Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen betreffen nicht die Gebäudeklassen 1 bis 3. Gemäß MBO § 2 Absatz 3 werden Gebäude in folgende Gebäudeklassen eingeteilt.

  • 1. Gebäudeklasse 1:
    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
    b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  • 2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
  • 3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  • 4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
  • 5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
    (MBO, §2 Abs. 3)

Bei den vorgenannten Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist meines Erachtens davon auszugehen, dass es sich gemäß BGH-Urteil 2012 um die erwähnten Standardfälle bei der Brandschutzplanung handelt und Bestandteil des Honorars gemäß HOAI sind.

Bei der Gebäudeklasse 4 werden gemäß Musterbauordnung 2012 von dem Bauvorlagenberechtigten für den Brandschutznachweis besondere Kenntnisse gefordert, die nachzuweisen sind.

  • 3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,

2. a) einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

[2] b) einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder […]. (MBO, § 66 Abs. 2, Satz 3)

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 wird gemäß MBO, § 66 Abs. 3, Satz 2 eine Prüfung des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen gefordert. Angaben über besondere Fachkenntnisse des Erstellers für den vorbeugenden Brandschutz sind nicht enthalten, je-doch sind die erforderlichen Kenntnisse höher als bei der Gebäudeklasse 4.

Somit ist davon auszugehen, dass bei den Gebäudeklassen 4 u. 5, bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen neben der Bauvorlagenberechtigung besondere Kenntnisse im Brandschutz bzw. gemäß BGH-Urteil Spezialwissen erforderlich ist. Eine zusätzliche Ausbildung für den vorbeugenden Brandschutz wird in der HOAI nicht honoriert und ist somit meines Erachtens nicht in den Leistungsbildern der HOAI enthalten.

VERGLEICH DER LEISTUNGSBILDER DER HOAI 2013 IN BEZUG AUF DEN VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ

In der HOAI 2013 werden die Leistungsbilder in den Teilen zwei bis vier darge-stellt. Teil 2 Flächenplanung beinhaltet die Leistungsbilder für die Bauleit- und Landschaftsplanung und trifft somit nicht auf den vorbeugenden Brandschutz zu. Im Teil 4 werden die Leistungsbilder für die Fachplanung behandelt. Diese teilen sich auf in Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung. Ein Abschnitt vorbeugender Brandschutz wird nicht dargestellt.

Teil 3 der HOAI 2013 befasst sich im Abschnitt 1 mit Gebäuden und Innenräumen. Wenn der vorbeugende Brandschutz bei Gebäuden geringer Höhe (Gebäudeklassen 1 bis 3) in den Leistungen des bauvorlagenberechtigten Architekt bzw. Ingenieurs enthalten ist, kommt das Leistungsbild gemäß § 34 HOAI 2013 zum Tragen. Hinzu kommt die Anlage 10 der HOAI 2013, in der die Grundleistungen des Leistungsbildes dargestellt und besondere Leistungen aufgegliedert werden. Der einzige Hinweis zum Thema vorbeugender Brandschutz als besondere Leistung ist in HOAI 2013 Anlage 10 unter der Leistungsphase 2 (LPH 2) enthalten.

  • Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung. (HOAI 2013, Anlage 10, LPH 2; besondere Leistungen)

In der HOAI 2013 wird nur die Honorierung für Grundleistungen in den einzelnen Leistungsbildern nach Honorartafeln geregelt. Honorare für besondere Leistungen, wie zum Beispiel der vorbeugende Brandschutz für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, Sonderbauten (bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung) und Garagen, sind gesondert zu vereinbaren.

FÜR DEN VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ PASSENDE LEISTUNGSBILDER AUSSERHALB DERHOAI

Für die Betrachtung der Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb der HOAI hat der „Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.“ (kurz: AHO) eine Fachkommission Brandschutz gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommission Brandschutz wurden in der AHO-Schriftenreihe „Grüne Hefte“ im Heft Nummer 17 veröffentlicht. Unter Punkt 1.4 wird ein Vorschlag für das Leistungsbild Brandschutz dargestellt und in Grundleistungen und besondere Leistungen detailliert aufgeteilt.

FAZIT FÜR DEN VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 gemäß § 2 MBO ist meines Erachtens davon auszugehen, dass es sich gemäß BGH-Urteil 2012 um die erwähnten Standardfälle bei der Brandschutzplanung handelt und Bestandteil des Honorars gemäß HOAI sind.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei denen es sich nach Ansicht des Architekten bzw. Ingenieurs um keinen Standardfall handelt, sollten im Vorfeld die Gründe dargelegt und eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

Für den vorbeugenden Brandschutz sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 u. 5, Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen besondere Kenntnisse im Brandschutz erforderlich, die mit dem Leistungsbild und entsprechend mit dem Honorar gemäß HOAI 2013 nicht abgedeckt sind.

Die Leistungen für den vorbeugenden Brandschutz können von den Vertragsparteien im Werksvertrag gemäß BGB §§ 631 ff entsprechend der AHO Heft Nummer 17 vereinbart und zur Erfassung des Leistungsbildes und der Honorarermittlung herangezogen werden. Die AHO ist jedoch keine rechtskräftige Verordnung und die Anwendung nicht bindend. Ein Nachlass kann frei vereinbart werden.

Bei der vorgenommenen Abgrenzung, welche Leistungen zum vorbeugenden Brandschutz im Honorar für Architekten und Ingenieure enthalten und welche nicht im Leistungsbild enthalten sind, wurde die Beurteilung anhand der Muster-Bauordnung durchgeführt. Die Abgrenzung der Leistungen für den vorbeugenden Brandschutz ist in den einzelnen Bundesländern anhand der entsprechenden Landesbauordnung zu prüfen und vor Vertragsschluss darzulegen.

Ingo Noack

Grafische Darstellung des Fazits zur HOAI von Ingo Noack
Grafische Darstellung des Fazits von Ingo Noack

Veröffentlicht am 17. September 2020.