Der Grundstein des Bauens und seine rechtliche Grundlage

Definition:

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter die §§ 63 fallen, wird geprüft

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. die Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Im Zuge des „Bürokratieabbaus“ wird im Baugenehmigungsverfahren nur noch die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft.

Die Baugenehmigung setzt keinen „Schlusspunkt“ mehr unter die erforderlichen Genehmigungen.

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Für Nachbarn manchmal ärgerlich: Befreiungen vom Planungsrecht Foto: Archiv

Die „Baufreiheit“ und ihre Grenzen

In der Bundesrepublik Deutschland kommt einem Bauherrn nach Art.14 Abs.1 GG das Recht zu, im Rahmen der Inhaltsbestimmungen des Eigentums durch allgemeine Gesetze sein Grundstück zu bebauen, zu verändern und zu nutzen (Baufreiheit).

Andererseits hat der Gesetzgeber grundsätzlich für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen solange ein Verbot erteilt, bis diese ausdrücklich gestattet worden sind (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Soweit ein bauliches Vorhaben genehmigungspflichtig ist, hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und keine titulierten oder unstreitigen Rechte Dritter dem Vorhaben entgegenstehen.

Bedeutung der Baugenehmigung

Bekommt ein Bauherr eine Baugenehmigung, ist er entgegen der allgemeinen Annahme nicht schon ohne weiteres befugt sein bauliches Vorhaben umzusetzen.

Im bauaufsichtlichen Verfahrens beteiligt die Bauaufsichtsbehörde nur Dienststellen und Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, wenn in den von diesen Behörden zu vertretenden Rechtsvorschriften festgeschrieben ist, dass bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens die sonst erforderliche eigene Genehmigung in die bauaufsichtliche Genehmigung mit einfließt (aufgedrängtes Recht).

Andere Gesetze aus dem öffentlichen Recht, beispielsweise das Arbeitsstättenrecht, werden von der Baubehörde meist nicht mehr geprüft (nicht aufgedrängtes Recht). Sind von einer geplanten Baumaßnahme Belange des Arbeitsstättenrechts berührt, z. B. bei der Errichtung einer Produktionsstätte, wird die zuständige Behörde im bauaufsichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Die Schritte zur Prüfung der Übereinstimmung des geplanten Vorhabens mit den Bestimmungen des nicht aufgedrängten Rechts und zur Erlangung evtl. erforderlicher anderer Genehmigungen und Erlaubnisse obliegen jetzt allein der Bauherrin oder dem Bauherrn, deren Eigenverantwortung dadurch gestärkt wird.

Inhalt der Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung beinhaltet keine Baupflicht. Sie erlischt in der Regel, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist nach kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Die Baugenehmigung bedeutet, dass das Bauvorhaben in der genehmigten Form durchzuführen ist. Während vor der Baugenehmigung alles geplant werden kann, was nicht verboten ist und auch Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB), Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Abweichungen (§ 67 MBO) gewährt werden können, ist nach dem Erhalt der Baugenehmigung der Inhalt der genehmigten Bauantragsunterlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise umzusetzen.

Was nicht durch die Baugenehmigung ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten.

Die Umsetzung der genehmigten Unterlagen liegt in der Regel in der Verantwortung des bauleitenden Architekten (nach § 56 MBO Bauleiter). Sie wird in Abnahmen durch die Bauaufsichtsbehörden, die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen überwacht und geprüft.

Veröffentlicht am 18. August 2019.