Fortsetzung

Sonderbauten

Für Sonderbauten können nach MBO § 51 „besondere Anforderungen gestellt“ oder „Erleichterungen … gestattet“ werden, wenn dadurch die allgemeinen Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Für sog. „geregelte“ Sonderbauten (Sonderbauten für die Sonderbauverordnungen vorliegen) sind diese besonderen Anforderungen oder Erleichterungen in diesen Verordnungen zusammengefasst.

Besondere Anforderungen für Verkaufs- oder Versammlungsstätten können z. B. die Installation von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen oder automatische Löschanlagen sein. Erleichterungen gestatten die Sonderbauverordnungen i. d. R. hinsichtlich der Größe von Brandabschnitten.

Während einige Bundesländer, wie z. B. Bayern oder Sachsen, auf Basis der Muster-Sonderbauverordnungen eigene Sonderbauvorschriften erlassen, finden in anderen Bundesländern, wie etwa Berlin, die Muster direkt Anwendung.

Für Sonderbauten, für die es keine Sonderbauverordnungen gibt, z. B. „Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen“, müssen die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen individuell, z. B. in einem Brandschutzkonzept, festgelegt werden.

DB bahntower_Berlin_Potsdamer platz_Sonderbauten sind z. B. Hochhäuser Foto_onnola auf Flickr
Sonderbauten sind z. B. Hochhäuser Foto: onnola auf Flickr

Nutzungsbedingte Verordnungen

Neben den Sonderbauvorschriften gibt es zusätzlich Verordnungen oder Richtlinien zu Gebäuden, die keine Sonderbauten sind (z. B. Holzbauten, Garagen, Industriebauten bis 1.600 m² Grundfläche des größten Geschosses).

Industriebaurichtlinie

Für Industriebauten (Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen) werden die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) festgelegt.

Werden Industriebauten gem. dieser Richtlinie errichtet, so sind damit die Schutzziele der Bauordnung erfüllt. Die Richtlinie soll Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und den Behörden die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten erleichtern.

Brandschutztechnische Anforderungen an Holzbauten (Holzbaurichtline)

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR, als Muster herausgegeben durch die Bauministerkonferenz gilt für Gebäude, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen, die nach bauaufsichtlichen Vorschriften – z. B. § 26 (2) Satz 2 Nr. 3 MBO)

  • hochfeuerhemmend sein müssen,
  • allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben müssen und
  • deren Dämmstoffe nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen

Die Richtlinie gilt für Holzbauweisen, die einen gewissen Grad der Vorfertigung haben wie Holztafel-, Holzrahmen- und Fachwerkbauweise; sie gilt nicht für Holz-Massivbauweisen wie Brettstapel- und Blockbauweise, ausgenommen Brettstapeldecken.

Garagenverordnung

„Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.“ (§ 2 (7) MBO)

Garagen sind keine Sonderbauten im Sinne des § 2 (4) MBO, Mittel- und Großgaragen (Nutzfläche der Garage > 100 m²) werden jedoch bezüglich einer Reihe von Anforderungen und bauaufsichtlichen Verfahren zusammen mit Sonderbauten genannt.

Muster-Garagenverordnung – M-GarVO

Veröffentlicht am 18. Januar 2020.