Abgrenzung der Honorare und Leistungen von Architekten und der Honorare und Leistungen von Planern und Bauleitern für den vorbeugenden Brandschutz

Ermittlung von Stundensätzen:

Die Vereinbarung von Stundensätzen in Honorarverhandlungen ist immer ein heikles Thema. Viele Kollegen sind hier sehr zurückhaltend. Dabei orientieren wir uns an den Vorgaben der AHO-Fachkommission „Brandschutz” “Leistungsbild und Honorierung von Leistungen für Brandschutz”
Stand: Juni 2009

Für die Auskömmlichkeit von Stundensätzen gibt es klare Parameter, bei denen natürlich auch die Betriebskosten eines Büros zu berücksichtigen sind.

Der Kölner Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt des Bundes Deutscher Architekten Frank Siegburg hat eine Berechnungsmethode entwickelt, bei der eine Punktebewertungsmatrix auf der Grundlage von fünf Kriterien und deren Bewertung für die Ermittlung des Stundensatzes herangezogen werden können:

  • die Spezialisierung des Büros
  • die Schwierigkeit der Aufgabe
  • der Grad der schöpferischen Leistung
  • die Berufserfahrung und
  • die Leistungsfähigkeit und das Renommee des Büros

Nach dieser Methode beträgt die Spanne der Vereinbarungsmöglichkeit zwischen 75,00 bis 300,00 Euro netto pro Stunde für den Büroinhaber.

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Brandschutzplanung ist keine HOAI-Grundleistung

Das Honorar nach HOAI umfasst nicht die Vergütung für Brandschutzplanungen, die objektiv erforderlich sind oder die vom Auftraggeber gefordert werden

Auszüge aus einer Veröffentlichung von Professor Friedrich Quack

1. EINLEITUNG UND ÜBERSICHT ÜBER DIE PROBLEMATIK

In der Diskussion um die Problematik werden, soweit ich das feststellen konnte, für die Bejahung der Frage, dass die Honorierung von Brandschutzplanungen von den Grundleistungen (jetzt: im Allgemeinen erforderliche Leistungen) der HOAI erfasst sein soll, im Wesentlichen zwei Argumente verwendet:

a) Es gehe bei dieser Planung um „originäre“ Architektenleistungen.

b) Das Baugenehmigungsverfahren erfordere eine einheitliche Vorlageberechtigung auch für die erforderlichen Brandschutzpläne.

5. ERGEBNIS

Das Honorar nach HOAI umfasst nicht die Vergütung für spezielle Brandschutzplanungen, die objektiv erforderlich sind oder die vom Auftraggeber gefordert werden. Das gilt auch dann, wenn die HOAI zur Beschreibung der Leistungsverpflichtung des Architekten/Ingenieurs vereinbart ist. Das gilt schon deshalb, weil die HOAI ihren Anwendungsbereich nicht regelt, sondern voraussetzt.

Professor Friedrich Quack ist Richter am Bundesgerichtshof a. D. und lebt in Berlin

Veröffentlicht am 17. September 2020.