Auf der Suche nach dem Sonderbau
Kulturbauten als Brandschutzaufgabe
Kulturbauten sind vielfältig: Theater, Opern, Kinos, Stadt- oder Gemeindehallen, Konzerthallen, Mehrzweckhallen, Museen, Galerien, Kirchen, Gebetshäuser, Bibliotheken, Archive, Kultur- oder Dokumentationszentren. Aus der Sicht des Baurechts haben sie eines gemeinsam: Sie sind Sonderbauten, d. h. sie lassen sich auf Grund ihrer Größe und vieler Nutzer nicht nur nach der Standard-Bauordnung beurteilen. Bei der Suche nach speziellen Regelungen für diese Gebäude, sogenannte Sonderbauvorschriften, ergeben sich jedoch einige Probleme.
Umnutzung von Kulturbauten
Als ich die Räume des ehemaligen Tschechischen Zentrums Berlin (TZB) in der Leipziger Straße nach 2012 das erste Mal betrat, schallte mir laute Musik aus einer Diskothek entgegen. Früher befanden sich hier eine Bibliothek und ein Kinosaal. Jetzt dienten auf der Fläche Ausstellungen, Lesungen, Filmvorführungen, Konzerte und Partys als »temporäre kulturelle Zwischennutzung«. Überall auf den Treppen und Gängen des DDR-Baus feierten Menschen ausgelassen mit allerlei Getränken, die man an einer offenen Theke käuflich erwerben konnte.Noch vor dem ersten Schluck aus meinem Glas meldete sich der Expertenverstand: Wie sieht es hier eigentlich mit dem Brandschutz aus?
Zwei Kategorien:
Später hatte ich tatsächlich Gelegenheit, mich mit dem Brandschutz für die Umnutzung dieses Gebäudeteils zu einer Kunstgalerie zu beschäftigen.Grob lassen sich Gebäude oder Nutzungen wie das ehemalige TZB in zwei Kategorien einteilen:
Geregelte Sonderbauten
Kulturbauten als Brandschutzaufgabe: Geregelte Sonderbauten, z. B. Theater, Kabaretts, Veranstaltungssäle, Arenen usw., sind brandschutztechnisch besondere Gebäude, für die es über die Bauordnung hinaus Verordnungen oder Richtlinien gibt, aus denen besondere Anforderungen oder Erleichterungen bezüglich des Brandschutzes entnommen werden können. …
Ungeregelte Sonderbauten
Der Anwendungsbereich der MVStättVO stimmt zwar ziemlich genau mit der Formulierung des Sonderbautatbestands in § 2 Abs. 4 Ziff. 7 der »Musterbauordnung« (MBO) überein, doch gibt es Ausnahmen: Die Sonderbauvorschriften der Verordnung gelten nicht für »Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind«, »Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen«, »Ausstellungsräume in Museen« und für »fliegende Bauten« …
Der komplette Artikel ist in dem Beitrag in der Bauen+ Ausgabe 6/2019.
Veröffentlicht am 11. Oktober 2021.