„Nicht notwendige“ Fahrschächte oder „Verkleidungen“
Allgemeines Schutzziel:
Die Bauordnung (Musterbauordnung 2002 – MBO) stellt folgende Anforderungen an Aufzüge in §39 (1):
1Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern.
Die MBO beschreibt im ersten Satz des §39 (1) sowohl das allgemeine Schutzziel (Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange … verhindern) als auch die wesentliche Maßnahme, dieses Schutzziel zu erreichen (Aufzüge … müssen eigene Fahrschächte haben).
Ausnahmen von der Standardanforderung zum Erreichen des Schutzziels:
2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,
4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
sie müssen sicher umkleidet sein.
In Anlehnung an Treppen, Treppenräume und Flure kann so unterschieden werden in „notwendige“ und „nicht notwendige“ Fahrschächte oder in „Fahrschächte“ und „Umkleidungen“.
Besonders hinsichtlich der zunehmenden Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes entstand eine Debatte über die Entrauchung von Aufzugsschächten und dem Widerspruch zu den Forderungen der Energieeinsparverordnung von 2009, (EnEVB3749_U1N7_U2N3). (“Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung” vom 29. April 2009 BGBl. I 2009, S. 954 ff.).
Es werden verschiedene Möglichkeiten zur mehr oder weniger „energiesparenden“ Ausführung der Entrauchungsöffnungen von Fahrschächten ins Spiel gebracht, die einerseits dem Baurecht, andererseits der EnEV Genüge tun sollen.
Statt sofort an die Anschaffung kostspieliger und wartungsaufwendiger Entrauchungssysteme mit Rauchansaugern usw. zu denken oder bedenkenlos „teuere“ warme Luft, die auch noch unnötig CO2 produziert, durch dauerhaft offene „Entrauchungsöffnungen“ entweichen zu lassen, lohnt es sich, die Regelungen der Musterbauordnung im §39 „Aufzüge“ genauer unter die Lupe zu nehmen.
Anforderungen an „notwendige“ Fahrschächte:
„(2) 1Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein;
Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.“
Die Anforderungen an notwendige Fahrschächte zur Erreichung des allgemeinen Schutzziels werden entsprechend der jeweiligen Gebäudeklasse (GK) differenziert. Auch bei Schachtwänden von Aufzügen lässt sich somit das Schutzziel umso leichter erreichen, umso geringer die Gefährdung in dem Gebäude (d. h. die Gebäudeklasse) ist.
“2Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.”
Der Abschluss von Tür- und anderen Öffnungen in Fahrschächten wird (im Gegensatz zu Öffnungen in Treppenraumwände) nicht näher beschrieben, sondern es wird die allgemeine Forderung gestellt, dass der Abschluss dieser Öffnungen geeignet sein muss, ebenfalls das allgemeine Schutzziel des §39 (festgehalten in Abs. 1 Satz 1) zu erfüllen.
Bei Aufzugstüren handelt es sich um „geregelte Bauprodukte“ gem. Bauregelliste „geregelte“ Bauprodukte (insbesondere nach DIN 18091: „Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 – (Ausgabe Juli 1993)), die ohne Zulassung eingebaut werden dürfen, wenn der Hersteller ein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle vorlegt, das ausweist, dass die Tür nicht wesentlich von der o. g. Norm abweicht.
Rauchableitung und Lüftung „notwendiger“ Fahrschächte:
Aufgrund der so genannten „2-Türen-Theorie“ geht der vorbeugende Brandschutz davon aus, dass 2 „geregelte“ Aufzugstüren (1 je Geschoss) nach DIN 18091 (oder 18090, oder 18092) im Zusammenwirken mit der erforderlichen Schachtentrauchung den Brandüberschlag auf andere Geschosse ausreichend lange verhindern.
Die erforderliche Rauchabzugsöffnung ist bei notwendigen Fahrschächten herzustellen. EnEV §6 steht dem nicht im Wege, da gem. „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 11“ (vom 09.12.2009) Öffnungen, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) von der Dichtheitsanforderung der ENEV nicht erfasst werden, sprich: bei der Ermittlung des Wärmeverlustes durch Öffnungen im Gebäude nicht berücksichtigt werden.
Zur Einsparung von Heizkosten, Energie und zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes kann hier jedoch ein Verschluss der Rauchableitungsöffnung, der sich nur bei Rauch im Fahrschacht öffnet, sinnvoll sein.
Aufzüge außerhalb des Treppenraums oder anderer miteinander in Verbindung stehender Geschosse befinden sich hauptsächlich in Sonderbauten. Hier ist in punkto Energieverbrauch eine wirtschaftliche und nachhaltige Kosten/Nutzen Abwägung wichtiger denn je.
3) “1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.“
Lösungen für die Rauchableitung „notwendiger“ Fahrschächte:
Variante 1
Die Öffnung an oberster Stelle wird verschlossen mit einer dafür geeigneten Klappe. Da die Bauordnung die Forderung der Nichtbeeinflussung von Wind aufstellt, kommt dafür in der Regel nur ein Rauchabzugsgerät nach EN 12101 infrage. Nur diese haben eine nachgewiesene Unabhängigkeit der Funktion bei auftretendem Wind von allen Seiten.
Es muss dabei gewährleistet werden, dass das Gerät öffnet, sobald Rauch in den Aufzugsschacht eindringt. Entscheidender Streitpunkt ist, wie eine zuverlässige Detektion von Rauch im Aufzugsschacht erfolgt, infolge derer dann das Rauchabzugsgerät an oberster Stelle des Aufzugsschachtes geöffnet wird.
Bei Neubauten ist die einfachste Variante, dass diese Öffnung mit der Brandfallsteuerung des Aufzugs gekoppelt wird. Tritt ein Brand im Gebäude auf, reagiert die Brandfallsteuerung und fährt den Aufzug ins Erdgeschoss. Mit diesem Signal kann auch die Öffnung bzw. das Rauchabzugsgerät freigegeben werden.
Variante 2
Insbesondere bei der Nachrüstung von Altbauten bzw. bestehenden Anlagen muss nicht unbedingt eine Brandfallsteuerung eingebaut sein. In diesem Fall müssen Elemente zur Raucherkennung eingebaut werden, die zuverlässig eine Öffnung des Geräts gewährleisten. Hier liegt der Streitpunkt in der Frage, was eine zuverlässige Detektion und daraus folgend eine zuverlässige Öffnung gewährleistet.
Die einfachste Lösung stellt ein Rauchmelder an oberster Stelle des Schachts dar.
Da Rauch im Normalfall nach oben steigt, wird dieser Rauchmelder auslösen, wenn Rauch im Schacht nach oben gestiegen ist.
Vielfach werden auch Rauchmelder in Abständen über den Schacht verteilt angeordnet (z.B. alle 12 m). Dies ist sicher eine Möglichkeit, die die Rauchmeldung im Aufzugsschacht beschleunigt. Es stellt sich aber die Frage, ob sie angesichts der angestrebten Schutzzielerfüllung notwendig ist.
Variante 3
Es gibt Sachverständige, denen eine Detektion an oberster Stelle nicht ausreichend ist und die insbesondere mit dem geringen Auftrieb von kaltem Brandrauch argumentieren. Sie verlangen dann in jedem Stockwerk eine Ansaugöffnung eines Rauchansaugsystems. Damit soll gewährleistet werden, dass auch bei kaltem Rauch die Öffnung im Aufzugsschacht ausgelöst wird.
Variante 4
Die Spitzenforderung taucht bei Feuerwehraufzügen auf, die dann von einer Druckbelüftungsanlage über den gesamten Aufzugsschacht rauchfrei gehalten werden sollen.
„Nicht notwendige“ Fahrschächte oder „Verkleidungen“ von Aufzügen:
Das in §39 (1) Satz 1 formulierte Schutzziel (Brandausbreitung auf andere Geschosse ausreichend lange verhindern) ist bei Aufzügen innerhalb von Treppenräumen oder offen miteinander in Verbindung stehenden Geschossen völlig unsinnig.
Daraus allein ergibt sich, dass in „nicht notwendigen“ Fahrschächten ein Rauchabzug weder sinnvoll noch erforderlich ist. Eine Lüftung kann ggf. zur Ableitung von Abwärme etc. erforderlich sein. Da an den nicht notwendigen Fahrschacht selbst keine Anforderungen zur Wandqualität gestellt werden, gibt es auch keine Anforderungen an solche Lüftungsöffnungen.
Veröffentlicht am 18. September 2019.